§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Architekten über Grenzen e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart unter VR 6024 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Hilfe und Unterstützung von Menschen in Not bei der Erreichung ihres Grundrechts auf Unterkunft in allen Lebensbereichen wie Wohnen, Gesundheit, Bil­dung etc.

Die Auswahlkriterien zur Unterstützung eines Projekts unterliegen dabei den Maßgaben der Umweltverträglichkeit, der Sozialverträglichkeit, der technischen und kulturellen Ange­passtheit, der Armuts- und Gemeinschaftsorientierung sowie der Entwicklungsrelevanz des Projekts.

Der Verein führt Beratungsleistungen bezüglich des Planens und Bauens durch. Diese Beratungsleistungen sollen insbesondere in- und ausländischen Hilfsorganisationen oder Selbsthilfegruppen zugutekommen, die nicht über eigene Planungs- oder Bauabteilungen verfügen, und diese Organisationen und Gruppen befähigen, Bauvorhaben im Rahmen ihrer Hilfs- oder Selbsthilfeprojekte zu bewältigen.

Der Verein kann Projekte initiieren, organisieren und unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 15 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in er­ster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsge­mä­ßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer­den.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die 18 Jahre alt ist. Stimmberechtigtes Mitglied kann ferner jede juristische Person werden.

(3) Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach freien Ermessen.

(4) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie werden als Jahresbeiträgebis zum 31. März des Jahres per Lastschrift eingezogen. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ent­scheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vor­stand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, gilt der Ausschließungsbeschluss als angenommen.

(7) Ein Mitglied, das trotz Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder,
2. der Vorstand.

§ 7 Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist jährlich im ersten Quartal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Ein­ladung mittels Email, notfalls per Postsendung einzuberufen; die Ladung erfolgt unter der letzten, dem Vorstand bekanntgegebenen Anschrift. Dabei ist die vom Vorstand festge­setzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder wählt die Versammlungsleitung aus den anwesenden Mitgliedern.

(3) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat insbesondere folgende Auf­gaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
c) Information über Projektvorhaben,
d) Wahl des Vorstandes (gemäß § 8 Absatz 2),
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
h) Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von einem Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

(4) Über die Beschlüsse der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist ein Pro­tokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unter­zeichnen ist.

(5) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Versammlung der stimmberichtigten Mitglieder getroffen, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine qualifiziertere Mehrheit vorschreiben. Enthaltungen bleiben außer Be­tracht.

(6) Der Vorstand hat eine Außerordentliche Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder ein­zuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt; dabei kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zugleich Finanzleiterin/Finanzleiter und der/dem stellver­tretenden Vorsitzenden zugleich Pressereferentin/Pressereferent, wobei zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit ein­fa­cher Mehrheit einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neu­wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder des Vorstands für den Rest der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied. Die Wiederwahl ist zulässig, die Amtsdauer ist auf acht Jahre begrenzt.

(3) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben können von einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf einer außerordentlichen Sitzung auch während einer Amtsperiode abgesetzt werden, wenn er bzw. sie nicht im Interesse des Vereins oder entgegen den Vereinszielen gehandelt hat/haben. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Der Vorstand prüft gemeinsam an den Verein herangetragene Projektvorschläge und entscheidet über deren Unterstützung. 

(5) Der Vorstand gibt sich innerhalb eines Monats nach seiner Konstituierung eine Ge­schäftsordnung, die die interne Arbeits- und Aufgabenverteilung und die Abhaltungen regelmäßiger Vorstandssitzungen regelt.

(6) Der Vorstand kann beschließen, dass für die Erfüllung satzungskonformer Aufgaben einem Mitglied des Vereins eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

§ 9 Auflösung und Anfall des Vermögens

(1) Eine beabsichtigte Auflösung des Vereins ist in der Tagesordnung der Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder explizit anzuzeigen.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist mindestens eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einem von der auflösenden Mitgliederversammlung zu be­stimmenden gemeinnützigen Zweck der Entwicklungszusammenarbeit zu.